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Jecke Urteile zum Karneval: Des einen Spaß ist des anderen Leid…

Jecke Urteile: Anspruch auf freie Tage an Karneval oder Anspruch auf Schadenersatz beim obligatorischen “Schlips-Abschneiden”…

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Chef muss selbst an Karneval keinem freien Tag zustimmen! Bittere Pille für Arbeitnehmer, denn Blaumachen ist auch im Karneval nicht gestattet. Kleines Trostpflaster für alle, die auch am Rosenmontag arbeiten müssen. Es gibt keinen Anspruch auf Befreiung von Arbeit am Rosenmontag oder Altweiber- übrigens auch nicht an Geburtstagen. Einleuchtend ist das Urteil vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag (AZ 17P 05-3061), denn in Bayern ist der Karneval nicht ganz so wild. Aber selbst im jecken Kölle hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an den “tollen Tagen” hat! Unsere Mitarbeiter haben Glück: Sie dürfen ausgiebig Karneval am Rosenmontag feiern, denn da geben wir “arbeitsfrei”- vorausgesetzt, am Dienstag sind alle wieder klar dabei. Und wenn nicht, dann ist der Faschingsdienstag ein Urlaubstag, aber das versteht sich von selbst. Und was ist mit der “Krawatte…”? Vorsicht ist hingegen geboten, wenn Mandanten unsere Kanzlei an Altweiber mit “Krawatte” betreten, und zwar gilt der Warnhinweis den Mitarbeiterinnen, nicht den Mandant(inn)en. Hintergrund: Dem Kunden eines Reisebüros in Essen wollte die Mitarbeiterin an Altweiberfastnacht den Schlips abschneiden. Das fand der Kunde aber gar nicht lustig, er war wohl kein  Karnevalsjeck und kannte da keinen Spaß, weil sein Schlips beschädigt wurde. Die Richter kannten auch keinen Spaß. Der Schaden musste ersetzt werden (AZ 20C 691/87).

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Haben Arbeitnehmer an Rosenmontag oder Altweiber Anspruch auf Arbeitsbefreiung?

    Nein, es besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung an Karnevalstagen wie Rosenmontag, Altweiber oder Faschingsdienstag. Das gilt selbst in Hochburgen wie Köln, wie das dortige Arbeitsgericht entschieden hat. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ 17P 05-3061) hat dies für den Faschingsdienstag bestätigt. Arbeitnehmer müssen also Urlaub nehmen, wenn der Arbeitgeber keinen freien Tag gewährt.

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  • Ist Blaumachen am Rosenmontag zulässig?

    Nein, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit ist auch an Karnevalstagen nicht erlaubt und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Wer feiern möchte, muss entweder Urlaub beantragen oder darauf hoffen, dass der Arbeitgeber freiwillig freigibt.

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  • Darf eine Mitarbeiterin an Altweiber einem Kunden die Krawatte abschneiden?

    Nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Krawattenträgers. Das Amtsgericht Essen (AZ 20C 691/87) hat entschieden, dass das eigenmächtige Abschneiden einer Krawatte eine Sachbeschädigung darstellt und der Schaden ersetzt werden muss. Der Karnevalsbrauch rechtfertigt keinen Eingriff in fremdes Eigentum.

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  • Gibt es einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung am eigenen Geburtstag?

    Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf einen freien Tag am Geburtstag gibt es nicht. Solche Regelungen können sich allenfalls aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Andernfalls muss regulär Urlaub genommen werden.

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