Frage

Wie ändern sich die Einkünfte der Gesellschafter nach der Option?

Mitunternehmer werden zu Gesellschaftern der optierenden Körperschaft. Sondervergütungen gelten dann als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) der Kapitalertragsteuer unterworfen, und die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) führen.

Stand: Juli 2021

Mehr dazu im Beitrag Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) – Option für Personengesellschaften.

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