Unschädlich sind die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Bebauung von Wohnbauten, der Bau und die Veräußerung von Ein-/Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen (ohne gewerblichen Grundstückshandel) sowie die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien an Mieter. Die daraus erzielten Gewinne sind jedoch nicht begünstigt und unterliegen weiterhin der Gewerbesteuer.
Stand: März 2023
Mehr dazu im Beitrag Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages – Grundstücksunternehmen.
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