Frage

Wer ist für die Überbrückungshilfe (Juni–August 2020) antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen sind die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum heranzuziehen. Die Hilfe gilt branchenübergreifend, berücksichtigt aber besonders betroffene Branchen wie Gastronomie, Hotellerie, Reisebüros, Schausteller und Veranstaltungslogistik.

Stand: Juni 2020

Mehr dazu im Beitrag <small>Corona-Krise: </small><br/>Das aktuelle Konjunkturpaket im Überblick.

Verwandte Fragen

  • Bis wann muss die Corona-Soforthilfe in NRW abgerechnet werden?

    Die Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 soll regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine eventuelle Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel besteht Zeit bis zum Herbst 2021. Die ursprünglich gesetzte Rückmeldefrist zum 30. November 2020 wurde verschoben.

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  • Bis zu welcher Höhe ist die Corona-Sonderzahlung an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei?

    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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  • Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

    Nein. Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Unentschuldigtes Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

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  • Können Personalkosten bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe abgesetzt werden?

    Ja, Personalkosten können nachträglich von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Leistungen wie Kurzarbeitergeld gedeckt wurden. Diese Anpassung wurde vorgenommen, weil viele Betriebe nach den Lockerungen im Mai und Juni 2020 wieder öffneten und sonst rechnerische Liquiditätsüberschüsse entstanden wären.

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