Frage

Wann gilt ein Unternehmen als "Unternehmen in Schwierigkeiten" und ist damit nicht antragsberechtigt?

Nach Art. 2 Abs. 18 der VO EU Nr. 651/2014 liegt dies vor, wenn bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (z.B. GmbH, UG, gegründet vor 31.12.2016) mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Verluste aufgezehrt ist, bei Personengesellschaften (KG, OHG) mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren ging, ein Insolvenzverfahren läuft oder dessen Voraussetzungen erfüllt sind, oder eine noch nicht zurückgezahlte Rettungs- bzw. laufende Umstrukturierungsbeihilfe besteht. Trifft eine dieser Bedingungen zum 31.12.2019 zu, darf der Zuschuss nicht beantragt werden.

Stand: März 2020

Mehr dazu im Beitrag <small>Corona-Krise: </small><br>Corona Soforthilfe.

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  • Bis wann muss die Corona-Soforthilfe in NRW abgerechnet werden?

    Die Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 soll regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine eventuelle Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel besteht Zeit bis zum Herbst 2021. Die ursprünglich gesetzte Rückmeldefrist zum 30. November 2020 wurde verschoben.

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  • Bis zu welcher Höhe ist die Corona-Sonderzahlung an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei?

    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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    Nein. Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Unentschuldigtes Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

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  • Können Personalkosten bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe abgesetzt werden?

    Ja, Personalkosten können nachträglich von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Leistungen wie Kurzarbeitergeld gedeckt wurden. Diese Anpassung wurde vorgenommen, weil viele Betriebe nach den Lockerungen im Mai und Juni 2020 wieder öffneten und sonst rechnerische Liquiditätsüberschüsse entstanden wären.

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