Grundsätzlich schließt das Zusammenleben mit einer weiteren volljährigen Person den Entlastungsbetrag aus (§ 24b Abs. 3 S. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um ein eigenes leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein ist auch die Unterbringung eines volljährigen Flüchtlings im Haushalt unschädlich.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag BMF-Schreiben: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
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