Frage

Was ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf?

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung wird dabei mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Stand: Oktober 2016

Mehr dazu im Beitrag BFH zur Grunderwerbsteuer: Keine Änderung bei Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers!.

Verwandte Fragen

  • Mindert ein Ausfall der Kaufpreisforderung wegen Käufer-Insolvenz die Grunderwerbsteuer?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 12.05.2016 entschieden, dass der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt. Die Steuer bleibt auf Basis des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises bestehen.

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  • Warum gilt ein Forderungsausfall nicht als Kaufpreisherabsetzung im Sinne des GrEStG?

    Zwar kann nach dem Grunderwerbsteuergesetz eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises die Bemessungsgrundlage ändern. Ein insolvenzbedingter Ausfall der Forderung ist nach Auffassung des BFH jedoch keine solche Herabsetzung, da der Kaufvertrag wirksam bleibt und der Kaufpreis vertraglich unverändert besteht.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 12.05.2016 über den Einzelfall hinaus?

    Der Entscheidung kommt allgemeine Bedeutung zu: Verkäufer können die einmal festgesetzte Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht reduzieren, wenn der Käufer insolvent wird und der Kaufpreis ganz oder teilweise uneinbringlich bleibt. Das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls trägt damit grunderwerbsteuerlich der Verkäufer.

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  • Wann wird die Kaufpreisforderung beim Grundstückskauf nicht mit dem Nennwert angesetzt?

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die bereits bei Vertragsabschluss zu einem höheren oder niedrigeren Wert führen, kann vom Nennwert abgewichen werden. Eine spätere Uneinbringlichkeit, etwa durch Insolvenz, zählt nicht zu diesen Umständen und führt daher zu keiner Bewertungsänderung.

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