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BFH zur Grunderwerbsteuer: Keine Änderung bei Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers!

Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf ist grundsätzlich der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung wird mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände

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Hintergrund:

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf ist grundsätzlich der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.

Die Kaufpreisforderung wird mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, die zum Ansatz eines höheren oder niedrigeren Werts führen können.

Bei Abschluss der Kaufvertrags müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis in der vereinbarten Höhe auch gezahlt wird. Dabei ist unerheblich, ob der Kaufpreis später tatsächlich gezahlt wird oder die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise ausfällt.

BFH-Urteil vom 12.05.2016:

Im vorliegenden Sachverhalt ging es darum, ob die Grunderwerbsteuer bei einem Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt.

Der BFH hat entschieden, dass eine Änderung der Grunderwerbsteuer nicht in Frage kommt. Wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird zwar die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Das berühre allerdings weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags, noch käme es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für diesen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und damit der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich wäre. Zwar kann nach dem Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich eine Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führen. Allerdings handelt es sich bei einem teilweisen Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers nicht um eine Herabsetzung des Kaufpreises im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.

Fazit:

Somit führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Über den Streitfall hinaus kommt der Entscheidung des BFH allgemeine Bedeutung zu.

Sprechen Sie uns gern an, sofern sich konkrete Fragen im Einzelfall ergeben.

Quelle: BFH online

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Was ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückskauf?

    Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung wird dabei mit dem Nennwert angesetzt, sofern keine besonderen Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

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  • Mindert ein Ausfall der Kaufpreisforderung wegen Käufer-Insolvenz die Grunderwerbsteuer?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 12.05.2016 entschieden, dass der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer führt. Die Steuer bleibt auf Basis des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises bestehen.

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  • Warum gilt ein Forderungsausfall nicht als Kaufpreisherabsetzung im Sinne des GrEStG?

    Zwar kann nach dem Grunderwerbsteuergesetz eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises die Bemessungsgrundlage ändern. Ein insolvenzbedingter Ausfall der Forderung ist nach Auffassung des BFH jedoch keine solche Herabsetzung, da der Kaufvertrag wirksam bleibt und der Kaufpreis vertraglich unverändert besteht.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 12.05.2016 über den Einzelfall hinaus?

    Der Entscheidung kommt allgemeine Bedeutung zu: Verkäufer können die einmal festgesetzte Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht reduzieren, wenn der Käufer insolvent wird und der Kaufpreis ganz oder teilweise uneinbringlich bleibt. Das wirtschaftliche Risiko des Forderungsausfalls trägt damit grunderwerbsteuerlich der Verkäufer.

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  • Wann wird die Kaufpreisforderung beim Grundstückskauf nicht mit dem Nennwert angesetzt?

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die bereits bei Vertragsabschluss zu einem höheren oder niedrigeren Wert führen, kann vom Nennwert abgewichen werden. Eine spätere Uneinbringlichkeit, etwa durch Insolvenz, zählt nicht zu diesen Umständen und führt daher zu keiner Bewertungsänderung.

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