Frage

Welche Rolle spielt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bei der Beurteilung von Zusatzleistungen?

Nach Art. 134 Buchst. a MwStSystRL sind Lieferungen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie für die begünstigte Hauptleistung nicht unerlässlich sind. Diese Vorgabe konkretisiert die Auslegung des § 4 Nr. 16 UStG und führt dazu, dass nur eng mit der Pflege verbundene Leistungen befreit sind.

Stand: November 2023

Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Umsatzsteuerbefreiung bei Betrieb einer Cafeteria im Altersheim.

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