Nach § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG sind Beitragserstattungen zunächst mit den im Erstattungsjahr gezahlten Aufwendungen derselben Art zu verrechnen. Verbleibt ein Erstattungsüberhang bei Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG, wird dieser gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Auf den Grund der Erstattung kommt es dabei nicht an.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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