Nein. Seit der Neuregelung des § 10 Abs. 4b EStG zum 01.01.2012 erfolgt keine rückwirkende Korrektur der Bescheide der ursprünglichen Zahlungsjahre mehr. Stattdessen werden Erstattungen im Zuflussjahr verrechnet bzw. als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Damit wird Verwaltungsaufwand vermieden.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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