Nein. Die seit 2012 geltenden Regelungen sind auf alle nach dem 31.12.2011 zugeflossenen Erstattungen anzuwenden, auch wenn die zugrundeliegenden Beiträge in früheren Veranlagungszeiträumen gezahlt wurden. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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