Frage

Warum entschied der BFH im Fall der Diplom-Finanzwirtin gegen einen Kindergeldanspruch?

Der BFH (Urteil vom 07.04.2022, III R 22/21) sah im anschliessenden Jurastudium keine Fortsetzung einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine berufsbegleitende Zweitausbildung. Zwar bestand ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, jedoch trat die Berufsausuebung in der Finanzverwaltung in den Vordergrund, insbesondere wegen der langfristigen Bindung an den Arbeitgeber. Zudem ueberschritt die Erwerbstaetigkeit die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.

Stand: Juni 2023

Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld – Abgrenzung zwischen Erstausbildung und berufsbegleitender Zweitausbildung.

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