Ausgenommen von der Pflicht zur elektronischen Rechnung sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto (§ 33 UStDV) sowie Fahrausweise (§ 34 UStDV). In diesen Fällen können weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen in nicht normkonformen Formaten ausgestellt werden. Ebenfalls nicht betroffen sind B2C-Umsätze und nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerbefreite Leistungen.
Stand: November 2023
Mehr dazu im Beitrag Ausblick: Verpflichtung zur elektronischen Rechnung.
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