Zulässig sind drei Varianten: die Stichtagsinventur innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag, die zeitlich verlegte Inventur bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag mit Wertfortschreibung gemäß § 241 Abs. 3 HGB sowie die permanente Inventur über die Lagerbuchhaltung. Bei der permanenten Inventur müssen die Bestände regelmäßig kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft werden.
Stand: November 2023
Mehr dazu im Beitrag Aufstellung eines Inventars und Durchführung einer Inventur.
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