Frage

Wo liegt seit 2025 der umsatzsteuerliche Leistungsort bei Streaming-Angeboten?

Bei Streaming-Leistungen an Nicht-Unternehmer liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bei Eintrittsberechtigungen an Unternehmer für deren Unternehmen mit virtueller Teilnahme gilt als Leistungsort der Sitz des empfangenden Unternehmens. Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2025 und löst die bisherige Anknüpfung an den Veranstaltungsort ab.

Stand: Dezember 2024

Mehr dazu im Beitrag Auch zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet.

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