Eine eRechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931 ausgestellt werden. Für Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 dürfen weiterhin Papier- oder sonstige elektronische Rechnungen (mit Zustimmung des Empfängers) verwendet werden. Für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR verlängert sich diese Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind dauerhaft ausgenommen.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Auch zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet.
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