Frage

Welche Adresse muss der leistende Unternehmer auf einer Rechnung angeben?

Nach den BFH-Urteilen vom 21.06.2018 reicht es aus, wenn auf der Rechnung eine Anschrift angegeben wird, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, den Ort der tatsächlichen Tätigkeitsausübung anzugeben.

Stand: August 2018

Mehr dazu im Beitrag Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen erneut vom BFH gelockert….

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  • Wie war die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Anschrift auf Rechnungen?

    Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass der leistende Unternehmer auf der Rechnung den Ort angibt, an dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. War diese Angabe nicht korrekt, wurde dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.

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  • Welche Folgen hat die neue BFH-Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug?

    Da nun eine Anschrift mit postalischer Erreichbarkeit genügt, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr allein deshalb versagt werden, weil der angegebene Ort nicht mit dem tatsächlichen Tätigkeitsort übereinstimmt. Dies erleichtert die Anerkennung von Rechnungen erheblich und verringert das Risiko für Rechnungsempfänger.

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  • Wann hat der BFH die Anforderungen an die Rechnungsanschrift gelockert?

    Der BFH hat in zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass die Angabe einer postalisch erreichbaren Anschrift des leistenden Unternehmers ausreichend ist. Damit wurden die bisherigen strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Rechnungsangaben gelockert.

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