Wissen

Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen erneut vom BFH gelockert…

Bisher hat die Finanzverwaltung darauf bestanden, dass der leistende Unternehmer auf Rechnungen den Ort angibt, an dem seine Tätigkeit ausübt. Sofern diese Angabe nicht korrekt war, wurde der Vorsteuerabzug für

1 Min LesezeitAktualisiert: 2018-08-13Empfohlen

Bisher hat die Finanzverwaltung darauf bestanden, dass der leistende Unternehmer auf Rechnungen den Ort angibt, an dem seine Tätigkeit ausübt. Sofern diese Angabe nicht korrekt war, wurde der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger versagt.

Aktuell hat der BFH hingegen mit zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass der Unternehmer den Ort auf der Rechnung angibt, an dem er seine Tätigkeit ausübt, sondern, dass die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit ausreicht.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Adresse muss der leistende Unternehmer auf einer Rechnung angeben?

    Nach den BFH-Urteilen vom 21.06.2018 reicht es aus, wenn auf der Rechnung eine Anschrift angegeben wird, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, den Ort der tatsächlichen Tätigkeitsausübung anzugeben.

    Permalink zur Frage

  • Wie war die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Anschrift auf Rechnungen?

    Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass der leistende Unternehmer auf der Rechnung den Ort angibt, an dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. War diese Angabe nicht korrekt, wurde dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.

    Permalink zur Frage

  • Welche Folgen hat die neue BFH-Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug?

    Da nun eine Anschrift mit postalischer Erreichbarkeit genügt, kann der Vorsteuerabzug nicht mehr allein deshalb versagt werden, weil der angegebene Ort nicht mit dem tatsächlichen Tätigkeitsort übereinstimmt. Dies erleichtert die Anerkennung von Rechnungen erheblich und verringert das Risiko für Rechnungsempfänger.

    Permalink zur Frage

  • Wann hat der BFH die Anforderungen an die Rechnungsanschrift gelockert?

    Der BFH hat in zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass die Angabe einer postalisch erreichbaren Anschrift des leistenden Unternehmers ausreichend ist. Damit wurden die bisherigen strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Rechnungsangaben gelockert.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht