Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese gilt, solange keine längere Betriebszugehörigkeit besteht, die zu einer Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB führt.
Stand: Dezember 2014
Mehr dazu im Beitrag Altersdiskriminierung bei Kündigung.
Verwandte Fragen
Ist die Staffelung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB altersdiskriminierend?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13) entschieden, dass die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. Zwar werden jüngere Arbeitnehmer faktisch benachteiligt, die Regelung verfolgt jedoch ein rechtmäßiges Ziel.
Wie verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit?
Nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen stufenweise je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die längste gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sieben Monate zum Monatsende und gilt bei sehr langer Betriebszugehörigkeit.
Welches Ziel rechtfertigt die Verlängerung der Kündigungsfristen?
Mit der Staffelung soll langjährig beschäftigten und betriebstreuen Arbeitnehmern ein verbesserter Kündigungsschutz gewährt werden. Da diese typischerweise älter sind, wirkt die Regelung zwar mittelbar zugunsten älterer Arbeitnehmer, ist aber angemessen und erforderlich und damit zulässig.
Können jüngere Arbeitnehmer die Anwendung der längsten Kündigungsfrist von sieben Monaten verlangen?
Nein. Eine Angleichung aller Arbeitnehmer an die längste Kündigungsfrist von sieben Monaten unabhängig von der Betriebszugehörigkeit ist nicht geboten. Das BAG hat klargestellt, dass die gesetzliche Staffelung mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist.