
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2014 (BAG 6 AZR 636/13) entschieden, dass eine Staffelung der Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB keine mittelbare Altersdiskriminierung darstellt.
Staffelung der Kündigungsfristen keine Altersdiskriminierung
Gemäß § 622 Absatz 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese verlängert sich gemäß § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen, längstens auf bis zu 7 Monate zum Monatsende. Die Klägerin war als Aushilfe seit Juli 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich verlängerten Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31.01.2012. Die Klägerin wehrte sich nicht gegen die Wirksamkeit der Kündigung, sondern machte geltend, dass die Staffelung der Kündigungsfristen eine Altersdiskriminierung darstellen würde, so dass die in § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr.7 geregelte längste Kündigungsfrist von sieben Monaten für alle Arbeitnehmer gelten müsse, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Dazu führt sie aus, dass die Staffelung der Kündigungsfristen ältere Arbeitnehmer begünstige, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer typischerweise älter seien. Dies bedeutet also eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer.
Verlängerung der Kündigungsfristen verfolgt rechtmäßiges Ziel
Das Bundesarbeitsgericht führt zwar aus, dass die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führe, dass jedoch mit der Verlängerung der Kündigungsfristen das rechtmäßige Ziel verfolgt werde, längerbeschäftigten und damit betriebstreuen, naturgemäß älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Aufgrund dessen sei die Verlängerung angemessen und erforderlich und somit scheidet eine Altersdiskriminierung aus.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist die Staffelung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB altersdiskriminierend?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13) entschieden, dass die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. Zwar werden jüngere Arbeitnehmer faktisch benachteiligt, die Regelung verfolgt jedoch ein rechtmäßiges Ziel.
Wie lang ist die gesetzliche Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB?
Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese gilt, solange keine längere Betriebszugehörigkeit besteht, die zu einer Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB führt.
Wie verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit?
Nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen stufenweise je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die längste gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sieben Monate zum Monatsende und gilt bei sehr langer Betriebszugehörigkeit.
Welches Ziel rechtfertigt die Verlängerung der Kündigungsfristen?
Mit der Staffelung soll langjährig beschäftigten und betriebstreuen Arbeitnehmern ein verbesserter Kündigungsschutz gewährt werden. Da diese typischerweise älter sind, wirkt die Regelung zwar mittelbar zugunsten älterer Arbeitnehmer, ist aber angemessen und erforderlich und damit zulässig.
Können jüngere Arbeitnehmer die Anwendung der längsten Kündigungsfrist von sieben Monaten verlangen?
Nein. Eine Angleichung aller Arbeitnehmer an die längste Kündigungsfrist von sieben Monaten unabhängig von der Betriebszugehörigkeit ist nicht geboten. Das BAG hat klargestellt, dass die gesetzliche Staffelung mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist.