Der BFH verweist auf die im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 erfolgte Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%. Diese Steuersatzsenkung schaffe nach Ansicht des Gerichts eine ausreichende Entlastung für Kapitalgesellschaften und kompensiere das Abzugsverbot.
Stand: Mai 2014
Mehr dazu im Beitrag Aktuelles BFH-Urteil für GmbH, etc. (KapG): Gewerbesteuer-Abzugsverbot ist verfassungsgemäß.
Verwandte Fragen
Ist die Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer gesetzlich keine abziehbare Betriebsausgabe mehr. Sie mindert zwar den handelsrechtlichen Gewinn, darf aber bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen werden.
Ist das Gewerbesteuer-Abzugsverbot verfassungsgemäß?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.
Welche Folgen hat das Urteil für pachtintensive Kapitalgesellschaften?
Kapitalgesellschaften mit hohen Pachtaufwendungen – etwa Tankstellenbetreiber – tragen weiterhin eine hohe Gewerbesteuerlast, ohne diese steuerlich abziehen zu können. Im entschiedenen Fall hatte eine betroffene GmbH erfolglos gegen das Abzugsverbot geklagt.
Mindert die Gewerbesteuer den handelsrechtlichen Gewinn einer GmbH?
Ja, handelsrechtlich stellt die Gewerbesteuer eine den Gewinn mindernde Betriebsausgabe dar. Steuerrechtlich ist der Abzug bei Kapitalgesellschaften jedoch ausgeschlossen, sodass sich Handels- und Steuerbilanz an dieser Stelle unterscheiden.