Schlechte Nachrichten für alle Kapitagesellschaften: Nach einem aktuellen BFH-Urteil ist das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil vom 16.01.2014, Az. I R 21/12). Hintegrund: Die Gewerbesteuer mindert den handelsrechtlichen Gewinn. Daher ist sie grundsätzlich eine Betriebsausgabe und müsste grundsätzlich auch den steuerlichen Gewinn einer Kapitalgesellschaft mindern. Nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer laut Gesetz allerdings keine Betriebsausgabe mehr. Im vorliegenden Fall klagte eine GmbH gegen das steuerliche Abzugsverbot, die mehrere Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen hohe Gewerbesteuerzahlungen leisten musste. Der BFH sieht aber keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern ist der Auffassung, dass die Senkung des Steuersatzes durch das Unternehmenssteuerreformgesetz von 25% auf 15% Körperschaftsteuer ausreichend Entlastung für die Kapitalgesellschaften schaffe

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Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist die Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer gesetzlich keine abziehbare Betriebsausgabe mehr. Sie mindert zwar den handelsrechtlichen Gewinn, darf aber bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen werden.
Ist das Gewerbesteuer-Abzugsverbot verfassungsgemäß?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nach Auffassung des BFH nicht vor.
Wie begründet der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots?
Der BFH verweist auf die im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 erfolgte Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%. Diese Steuersatzsenkung schaffe nach Ansicht des Gerichts eine ausreichende Entlastung für Kapitalgesellschaften und kompensiere das Abzugsverbot.
Welche Folgen hat das Urteil für pachtintensive Kapitalgesellschaften?
Kapitalgesellschaften mit hohen Pachtaufwendungen – etwa Tankstellenbetreiber – tragen weiterhin eine hohe Gewerbesteuerlast, ohne diese steuerlich abziehen zu können. Im entschiedenen Fall hatte eine betroffene GmbH erfolglos gegen das Abzugsverbot geklagt.
Mindert die Gewerbesteuer den handelsrechtlichen Gewinn einer GmbH?
Ja, handelsrechtlich stellt die Gewerbesteuer eine den Gewinn mindernde Betriebsausgabe dar. Steuerrechtlich ist der Abzug bei Kapitalgesellschaften jedoch ausgeschlossen, sodass sich Handels- und Steuerbilanz an dieser Stelle unterscheiden.