Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist auf Anschaffungskosten bis 800 Euro netto begrenzt. Viele Computerhardware-Komponenten überschreiten diese Grenze und konnten daher bisher nicht sofort abgeschrieben werden. Durch die neue einjährige Nutzungsdauer können nun auch teurere Geräte im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden.
Stand: März 2021
Mehr dazu im Beitrag Änderung Nutzungsdauer von Computerhardware und Software.
Verwandte Fragen
Wie lange ist die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software?
Die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Damit kann der Anschaffungswert bereits im Jahr der Anschaffung vollständig gewinnmindernd geltend gemacht werden. Grundlage ist eine Anpassung im Rahmen des § 7 EStG zur Berücksichtigung der schnellen technischen Entwicklung.
Ab wann gilt die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software?
Die Regelung findet Anwendung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie gilt auch für bereits vor diesem Stichtag angeschaffte Wirtschaftsgüter, sofern diese noch nach der alten Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Für Privatvermögen greift die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Welche Computerhardware fällt unter die einjährige Nutzungsdauer?
Erfasst sind unter anderem Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations und externe Netzteile. Auch Peripheriegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Mikrofon, Kamera, externe Festplatten, USB-Sticks, Drucker, Beamer, Lautsprecher und Monitore zählen dazu.
Gilt die verkürzte Nutzungsdauer auch für Software?
Ja, die einjährige Nutzungsdauer gilt auch für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Damit können die Anschaffungskosten für Software ebenfalls im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.