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Änderung Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Ursache für die Änderung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ist in der Digitalisierung begründet. Diese sorgt für eine immer stärkere und schnellere Veränderung der technischen Geräte und ihrer

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-03-11Empfohlen

Die Ursache für die Änderung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ist in der Digitalisierung begründet. Diese sorgt für eine immer stärkere und schnellere Veränderung der technischen Geräte und ihrer Software. Dabei wurde der zugrundliegende Paragraph 7 des Einkommensteuergesetzbuches, welcher die Abschreibungen von Computerhardware und Software behandelt, innerhalb dieser Wirtschaftsgüter seit fast 20 Jahren nicht verändert. Nun soll diese Anpassung an die vorherrschenden Verhältnisse erfolgen und ein Anreiz für die Anschaffung von Computerhardware und Software für Unternehmen geschaffen werden. 

Nutzungsdauer auf 1 Jahr verringert 

Damit die Ziele des Bundesministeriums für Finanzen umgesetzt werden können, wurde deshalb die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Dabei kommt einem auch direkt die Sofortabschreibung in den Sinn, welche ebenfalls auf eine Nutzungsdauer von einem Wirtschaftsjahr begrenzt ist, und somit die Sinnhaftigkeit der Gesetzesänderung im ersten Moment anzweifeln lässt. Dennoch lassen sich hier Unterschiede definieren, welche vor allem durch die GWG-Grenzen für eine Sofortabschreibung von 800€ Netto geschaffen werden. Denn viele Wirtschaftsgüter im Bereich der Computerhardware übersteigen diese Grenze.

Welche Computerhardware und Software zählt dazu?

  1. Computerhardware
    • Desktop-Computer (fester Standort)
    • Notebook-Computer (portabel)
      • Tablet
      • Notebook mit Touchscreen
      • Desktop-Computer oder Notebook mit Nutzung eines externen Computerservers zur Datenverarbeitung
    • Desktop oder mobile Workstation (besonders leistungsfähiger Computer oder Notebook für wissenschaftliche oder finanzwirtschaftliche Datenanalyse)
    • Small-Scale Server (Computer, der für mehrere Benutzer als Speicherort oder zur Datenbereitstellung dient)
    • Dockingstation (Produkt für Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten an einen Computer oder Notebook)
    • Externes Netzteil
      • Peripherie-Geräte 
      • Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Scanner, Mikrofon, Kamera etc.
      • Externer Speicher: Festplatte, USB-Stick
      • Ausgabegerät: Beamer, Drucker, Lautsprecher, Computer-Monitor, etc.
  2. Software (Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –Verarbeitung)

Anwendung 

Die Gesetzesänderung für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software findet Anwendung in der Gewinnermittlung eines Betriebes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Dabei können die gekaufte Computerhardware und Software nun mit einem größeren Wert gewinnmindernd am Ende eines Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden und dadurch einen steuerlichen Vorteil bewirken. Die Senkung der Nutzungsdauer auf ein Jahr gilt ebenfalls für entsprechende Wirtschaftsgüter, welche bereits vor dem 31.12.2020 angeschafft wurden, wenn diese noch über die vorher geltende Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Zusätzlich dazu gilt die Änderung der Nutzungsdauer auch für im Privatvermögen angeschaffte Computerhardware und Software im Veranlagungszeitraum 2021.

Dadurch kann am Ende eines Kalenderjahres der gesamte Wert eines der genannten Wirtschaftsgüter gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie lange ist die steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software?

    Die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Damit kann der Anschaffungswert bereits im Jahr der Anschaffung vollständig gewinnmindernd geltend gemacht werden. Grundlage ist eine Anpassung im Rahmen des § 7 EStG zur Berücksichtigung der schnellen technischen Entwicklung.

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  • Ab wann gilt die einjährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software?

    Die Regelung findet Anwendung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie gilt auch für bereits vor diesem Stichtag angeschaffte Wirtschaftsgüter, sofern diese noch nach der alten Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Für Privatvermögen greift die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

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  • Worin unterscheidet sich die einjährige Nutzungsdauer von der Sofortabschreibung für GWG?

    Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist auf Anschaffungskosten bis 800 Euro netto begrenzt. Viele Computerhardware-Komponenten überschreiten diese Grenze und konnten daher bisher nicht sofort abgeschrieben werden. Durch die neue einjährige Nutzungsdauer können nun auch teurere Geräte im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden.

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  • Welche Computerhardware fällt unter die einjährige Nutzungsdauer?

    Erfasst sind unter anderem Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations und externe Netzteile. Auch Peripheriegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Mikrofon, Kamera, externe Festplatten, USB-Sticks, Drucker, Beamer, Lautsprecher und Monitore zählen dazu.

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  • Gilt die verkürzte Nutzungsdauer auch für Software?

    Ja, die einjährige Nutzungsdauer gilt auch für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Damit können die Anschaffungskosten für Software ebenfalls im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

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