Neu: Überbrückungshilfen

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Programm für Überbrückungshilfen geeinigt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinender unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 47 Anmerkung: Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Quelle: Ergebnis Koalitionsausschuss vom 03.06.2020

Neu: Konjunkturprogramm

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Zur Stärkung der Konjunktur wurden insbesondere folgende Punkte beschlossen:

  • Vom 01.07.2020 bis zum Jahresende wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40 % stabilisiert.
  • Die EEG-Umlage wird schrittweise verringert, so dass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und 2022 bei 6,0 ct/kwh liegt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können 2020 und 2021 (mit dem Faktur 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % p.a.) degressiv abgeschrieben werden.
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert: Personengesellschaften erhalten ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
  • Die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen werden verbessert. Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 59
  • Der Neustart nach einer Insolvenz wird erleichtert. So soll u.a. das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen befristet auf drei Jahre verkürzt werden.
  • Das Vergaberecht soll temporär vereinfacht werden.

Ferner werden wirtschaftliche und soziale Härten u.a. mit folgenden Maßnahmen abgefedert:

  • Im September wird eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 vorgelegt.
  • Zur Sicherung der Existenz von KMU wird für coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. (vgl. Stichwort: Überbrückungshilfen)
  • Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bis 30.09.2020 verlängert.
  • Für gemeinnützige Organisationen legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf.
  • Ein Programm zur Milderung der Auswirkung der Corona-Pandemie im Kulturbereich wird aufgelegt.
  • Der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder werden unterstützt; moderne Holzwirtschaft gefördert. Die Einigung sieht auch die Stärkung der Länder und Kommunen vor. So sollen aktuelle Gewerbesteuerausfälle kompensiert werden. Darüber hinaus sollen junge Menschen und Familien u.a. durch nachfolgende Maßnahmen unterstützt werden:
  • 300 € Kinderbonus pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre auf 4.000 € angehoben.
  • Ein Prämiensystem soll das Ausbildungsplatzangebot bei KMU stärken.

Außerdem hat sich die Koalition auf Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien verständigt. Unter anderem folgende Maßnahmen sind beschlossen:

  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt.
  • In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Große außeruniversitäre Forschungsorganisationen werden mit einem Fonds unterstützt.
  • Projektbezogene Forschung (u.a. SINTEG-Programm und Reallabore der Energiewende) wird ausgeweitet.
  • Das Klimaschutzprogramms 2030 soll fortgesetzt und beschleunigt, der Strukturwandel der Automobilindustrie begleitet und zukunftsfähige Wertschöpfungsketten aufgebaut werden.

Mit diversen Förderprogrammen und weiteren Investitionsanreizen soll die Mobilität gestärkt werden und mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherstellen.

Die Bundesregierung will kurzfristig eine „Nationale Wasserstoffstrategie“ vorlegen. In der Umsetzung der Wasserstoffstrategie wird Deutschland außenwirtschaftliche Partnerschaften mit solchen Ländern aufbauen, in denen aufgrund der geographischen Lage Wasserstoff effizient produziert werden kann.

  • Erneuerbare Energien wird weiter forciert.
  • Quantentechnologie wird gefördert.
  • Der Glasfaser-Breitbandausbau soll vorangetrieben und ein flächendeckendes 5G-Netz ausgebaut werden.

Des Weiteren haben sich die Koalitionsfraktionen auf diverse Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens sowie zur Verbesserung des Schutzes vor Pandemien verständigt.

Start-ups

Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Das Maßnahmenpaket basiert auf 2 Säulen: Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität: Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 48 derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen. Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1): Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften. Quelle: (BMF, Pressemitteilung v. 30.04.2020)

Steuern: pauschaler Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 möglich

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EstG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch. Weitere Details sowie ein zusammenfassendes entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020

Hilfe für Studierende

Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen – auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden. Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit. Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 30.04.2020 Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 49 Ferner hat der Bundesrat am 15.05.2020 dem vom Bundestag am 07.05.2020 beschlossenen “Wissenschaftsund Studierendenunterstützungsgesetz” zugestimmt.: Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020. Das Gesetzt enthält Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Quelle: Deutscher Bundestag, Kurzinformation v. 07.05.2020 Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020 Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie

Sonderregelungen für Grenzpendler

Wenn Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Beachten Sie hierzu die Meldung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020. Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat sich das BMF zur Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg geäußert. Das Schreiben finden Sie hier. Mit Schreiben vom 08.04.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bekanntgegeben. Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 51 Mit Schreiben vom 07.05.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien bekanntgegeben. Diese wurde mit BMF-Schreiben vom 26.05.2020 bis zum 30.06.2020 verlängert. Mit Schreiben vom 25.05.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik bekanntgegeben.

Soforthilfeprogramm für freie Orchester und Ensembles

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand: 04.06.2020) 58 Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Die Mittel des Soforthilfeprogramms stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“, das erstmals von 2017 bis 2020 durchgeführt wurde. Quelle und weitere Informationen: Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Mitteilung Nr. 140

Ergänzungen: Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal 

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Tabellen zur Berechnung des KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf 

Ergänzungen: Kurzarbeitergeld bei Geringverdienern

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020. Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte. Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.

Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden. Quelle und weitere Informationen: Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020 Information des BMAS vom 14.05.2020, Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020, Information des BMAS vom 29.04.2020, Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055

Ergänzungen: Kurzarbeitergeld bei Vertragsärztlichen Praxen Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen). Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Praxis aufgrund von ausbleibenden privatversicherten Patienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleide. Quelle und weitere Informationen: Aktuelle Informationen der KBV Informationen zum Schutzschirm für Arztpraxen

Die Agenturen stehen für Anfragen und Beratungen zum Thema Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

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