JA ! , denn der BFH hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind und somit nicht zu einer Versteuerung mit dem lohnsteuerlichen Sachbezugswert eines Frühstücks führen. Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken im Betrieb kostenlos angeboten. Das Finanzamt setzte den geldwerten Vorteil mit den amtlichen Sachbezugswerten für ein Frühstück an. Doch der BFH urteilte am 03.07.2019 (Az. VI R 36/17), dass die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten zwar zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe, es sich bei diesem Angebot jedoch nicht um eine Mahlzeit handele, da selbst bei einem einfachen Frühstück noch ein Aufstrich oder Belag zu reichen wäre. Die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers diene lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und habe keine Entlohnungsfunktion. Tipp: Auch frisches Obst, dass den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird, führt demnach nicht zum Ansatz von steuerpflichtigem Arbeitslohn und stärkt die Abwehrkräfte ihrer Arbeitnehmer für die nächste Erkältungswelle!

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