Eines der zentralen Vorhaben der Regierung ist die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für die große Mehrzahl der Steuerzahler ab dem Jahr 2021. Wie es scheint, ist die Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf dem Weg: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ ist nämlich bereits am 24.10.2019 mit der ersten Lesung in die parlamentarische Beratung eingetreten. In der Debatte betonte Bundesfinanzminister Olaf Scholz, was bei seiner Einführung der Sinn des Solidaritätszuschlags gewesen sei; nämlich auch ein wirtschaftliches Gelingen der deutschen Einheit. Seit seiner Einführung habe der Bund damit Mrd. EUR 275,- eingenommen, im gleichen Zeitraum aber auch Mrd. EUR 383,- für Zwecke der deutschen Einheit investiert. Seitdem werden die Finanzierungsaufgaben stetig geringer, jedoch seien sie auch noch längst nicht abgeschlossen. Damit begründete der Bundesfinanzminister, warum der Solidaritätszuschlag, trotz Auslaufen des Solidarpaktes zwischen Bund und Ländern Ende des Jahres 2019, nicht vollständig abgeschafft werden könne. Mit seiner Beschränkung auf hohe und höchste Einkommen wird sich das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag etwa um die Hälfte reduzieren. Wer als Steuerpflichtiger (bei Einzelpersonen) nicht mehr als EUR 16.956,- Einkommensteuer im Jahr zahlt, soll demnach ganz vom Solidaritätszuschlag verschont bleiben. Für zusammen veranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag; entsprechend EUR 33.912,-. Nach Angaben der Bundesregierung sollen rund neunzig Prozent der bisherigen Solidaritätszuschlags-Zahler davon betroffen sein und somit von der geplanten Gesetzesänderung profitieren. Für weitere rund fünf Prozent der Zahler soll sich die Belastung durch den Solidaritätszuschlag ebenfalls verringern.

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