Verbraucherrechte gegenüber Reinigungsfirmen?
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Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirmen hatten Kunden bei Beschädigungen kostbarer Kleidungsstücke, die durch die Reinigung verursacht wurden, lediglich einen Anspruch auf den Ersatz nach dem Zeitwert. Der BGH hat nun mit Urteil vom 04.07.2013 entschieden, dass die Regelung bezüglich der Haftungsgrenze unwirksam ist. Diese von den Reinigungsfirmen verwendete Regelung besagt, dass die Reinigungen für den Verlust der Kleidung unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Bei Beschädigungen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit auf das 15fache der Reinigungskosten beschränkt.

Nach Ansicht des BGH stelle diese auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkte Haftung eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Der Reinigungspreis stelle keinen geeigneten Maßstab dar, da er in keinerlei Höhe zur tatsächlichen Schadenshöhe stehe. Daher müsse sich der Schadenersatz nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach dem Zeitwert richten.

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