Was bedeutet § 13 b UStG grundsätzlich? § 13 b bedeutet im Umsatzsteuergesetz (UStG), dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Konkret: Der leistende Unternehmer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und der Empfänger der Rechnung muss sich darum kümmern, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wird- anstelle des Leistenden, wie ansonsten üblich. Im Ergebnis ergibt sich allerdings eine „Nullsumme“, da die für den Leistenden abgeführte Umsatzsteuer i.d.R. direkt wieder als Vorsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung abgezogen werden kann. Was bedeutet das im Hinblick auf Bauleistungen? Die Ausführung von Bauleistungen erfordert grundsätzlich eine Überprüfung des §13b UStG. Fällt eine ausgeführte Leistung darunter, so ist nicht der ausführende Unternehmer der Umsatzsteuerschuldner, sondern der Leistungsempfänger. An dieser gesetzlichen Regelung hat sich auch nach der neuen Rechtsprechung nichts geändert. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof den Umfang der Leistungen, die für den §13b UStG in Frage kämen, deutlich eingeschränkt. Die neue Regelung stellt im Grunde eine Vereinfachung des Gesetzes dar, ist allerdings hinsichtlich der Prüfung meistens mit mehr Aufwand verbunden.  

Bauleistungen und §13b UStG Reverse-Charge-Verfahren
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Was ist Auslöser für die Neuigkeiten? Grundlage für die neue Rechtsprechung ist ein Urteil, das im August 2013 durch den Bundesfinanzhof gefällt wurde und im Februar dieses Jahres in einem BMF-Schreiben genauer erläutert wurde. Wann ist § 13 b UStG anzuwenden? Der §13b UStG (= Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) ist dann anzuwenden, wenn ein Bauunternehmer für einen anderen Unternehmer (Auftraggeber/Leistungsempfänger) Bauleistungen ausführt, aber nur, soweit der Leistungsempfänger die eingekaufte Bauleistung selbst als Bauleistung erbringt. Gem. §13b UStG sind Bauleistungen „Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“ Was war bisher? In der alten Rechtsprechung war vor allem für Bauträger unklar, inwieweit der §13b UStG auf sie Anwendung fand, da sie hauptsächlich Bauleistungen auf eigenen Grundstücken verrichteten oder von anderen Bauunternehmern verrichten ließen, um das Grundstück später umsatzsteuerfrei zu verkaufen. Um eine klare Zuordnung zu treffen, wurde ein Umsatzsteueranwendungserlass der Finanzverwaltung zu Hilfe genommen. Darin stand geschrieben, dass ein Bauträger bereits dann eine Bauleistung ausführte, wenn er das Bauobjekt bereits vor Fertigstellung vermarktete und dem Kunden noch Einfluss auf die Ausführung der Leistung gewährt wurde. Durch eine zusätzlich gesetzte Grenze von 10% des Bauanteils am Gesamtumsatz war beinahe jeder Bauträger ein Bauunternehmer, für den der §13b UStG Anwendung fand. Was ist neu? Die neue Rechtsprechung greift genau hier ein. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der §13b UStG nur dann anzuwenden, wenn ein Unternehmer Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht, um damit selbst Bauleistungen auszuführen (Beispiel: Ein Bauunternehmen baut für einen Kunden ein Haus auf Grundstück des Kunden und beauftragt einen Fliesenleger für die Verlegung der Fußböden). Bauträger fallen somit vollkommen aus der Anwendung des §13b UStG raus, da die Hauptleistung nicht in der Errichtung des Gebäudes, sondern im Verkauf des Grundstücks liegt. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass ein beauftragter Bauunternehmer weiterhin Schuldner der Umsatzsteuer ist. Es ist daher ratsam, dass sich Auftraggeber und –nehmer vor Beginn der Leistung absprechen, wofür eine Bauleistung endgültig verwendet wird. Grundsätzlich keine Änderung für „Generalunternehmer“ Für sogenannte Generalunternehmer ändert sich durch die neue Rechtsprechung also nichts. Ihre Tätigkeit besteht darin, Bauleistungen für Kunden auszuführen. Greift der Generalunternehmer auf Subunternehmer zurück, die für ihn an der Baustelle arbeiten, ist der §13b UStG anzuwenden und die Umsatzsteuerschuldnerschaft geht auf den Generalunternehmer über. Aber: Prüfen, wenn der Bauträger nur gelegentlich als Generalunternehmer tätig ist. Die Absprache zwischen Auftraggeber und –nehmer ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Bauträger gelegentlich als Generalunternehmer oder andersherum tätig wird. Eine genaue Aufteilung zwischen den Bauvorhaben ist hier erforderlich. Ab wann gelten die Neuregelungen? Die neuen Regelungen gelten ab Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 14.02.14. Problematisch: Leistungen, mit denen vor dem 14.02.2014 begonnen wurde, die aber erst nach dem 14.02.2014 fertiggestellt wurden. Problematisch wird die Anwendung des BMF-Schreibens allerdings dann, wenn eine Leistung vor dem 14. Februar begonnen und erst nach Eintritt der Neuregelung fertiggestellt wurde. Eine Leistung gilt nämlich erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt und somit muss sogar für diese Altfälle die neue Rechtsprechung angewendet werden. Um den Sachverhalt aufzuklären, wurde nun am 08. Mai 2014 ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht. Wenn eine Bauleistung vor dem 15. Februar ausgeführt oder mit der Ausführung der Bauleistung begonnen wurde und beide Unternehmer sich auf die Anwendung des §13b UStG nach altem Recht geeinigt haben, fällt der Sachverhalt unter die sog. Nichtbeanstandungsregelung. In diesem Fall muss die Rechnung nicht korrigiert werden. Was gilt bei Leistungen, die nach dem 14.02.2014 ausgeführt wurden, für die aber bereits vorher Abschlagszahlungen vereinnahmt wurden? Bei Leistungen die nach dem 14. Februar ausgeführt werden und für die Abschlagszahlungen nach der alten Rechtsprechung netto vereinnahmt wurden, ist eine Korrektur für die Abschlagszahlungen grundsätzlich anzuwenden. Die Korrektur der Anzahlungen erfolgt im Monat der tatsächlichen Ausführung der Leistung (Fertigstellung der Leistung). Bitte achten Sie darauf, dass auch der Leistungsempfänger die nach §13b UStG angemeldete Umsatzsteuer in diesem Zeitraum korrigiert. Eine andere Möglichkeit ist, den gesamten Umsatzsteuerbetrag in der Abschlussrechnung einzufordern. So ist auf die Korrektur der einzelnen Abschlagszahlungen zu verzichten. Die vom Leistungsempfänger nach §13b UStG abgeführte Umsatzsteuer ist auch hier in dem Zeitraum der Leistungsausführung zu berichtigen. Die Unternehmer dürfen allerdings, genau wie in dem Sachverhalt ohne Anzahlungen, auf die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung hinweisen. In diesem Fall würden die Unternehmer sich bereit erklären, die Rechnung nach altem Recht auszustellen. Dann muss ein Hinweis auf der Abschlussrechnung erfolgen, der auf die Anwendung der vor dem 14. Februar geltende Rechtsprechung verweist. Für die Anzahlungsrechnung selbst ist der Zeitpunkt der Zahlung und nicht der Rechnungsausstellung relevant. Rechnungen, die vor dem 14. Februar 2014 geschrieben, aber erst nach dem 15. Februar 2014 bezahlt wurden, sind nach der neuen Rechtsprechung zu schreiben. Aber auch in diesem Fall kann die Nichtbeanstandungsregelung angewendet werden. Eine Korrektur der Anzahlungsrechnungen ist somit nicht mehr nötig. Theorie und Praxis Soweit zur Theorie. In der Praxis wird die neue Regelung enormen Aufwand mit sich bringen. Für Auftragnehmer ist es schwierig bis überhaupt nicht zu erkennen, ob er für einen Bauträger oder einen Generalunternehmer eine Leistung erbringt. Leider steht und fällt die Anwendung des §13b UStG mit dieser Information. Dieses Problem kann beseitigt werden, indem vor Ausführung der Leistung durch genaue Absprache geklärt wird, wofür das Bauobjekt später einmal verwendet wird. •

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