Im zugrunde liegenden Sachverhalt bestellte sich in 2005 ein neuer Geschäftsführer für die streitgegenständliche GmbH, berief den ursprünglichen Geschäftsführer direkt ab und verkaufte am selben Tag den Warenbestand, die Ladeneinrichtung und den Fuhrpark der GmbH. Kurze Zeit darauf wurde für die GmbH Insolvenz angemeldet. Das Finanzamt ging hier von einer sogenannten organisierten “Firmenbestattung” aus, so dass sämtliche Beschlüsse, und damit auch die Abberufung des ursprünglichen Geschäftsführers, nichtig seien und dieser daher gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen habe und nunmehr gem. §§ 34 und 69 AO als Haftungsschuldner in Betracht käme.