Im zugrunde liegenden Sachverhalt bestellte sich in 2005 ein neuer Geschäftsführer für die streitgegenständliche GmbH, berief den ursprünglichen Geschäftsführer direkt ab und verkaufte am selben Tag den Warenbestand, die Ladeneinrichtung und den Fuhrpark der GmbH. Kurze Zeit darauf wurde für die GmbH Insolvenz angemeldet. Das Finanzamt ging hier von einer sogenannten organisierten “Firmenbestattung” aus, so dass sämtliche Beschlüsse, und damit auch die Abberufung des ursprünglichen Geschäftsführers, nichtig seien und dieser daher gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen habe und nunmehr gem. §§ 34 und 69 AO als Haftungsschuldner in Betracht käme.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH
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Geschäftsführerhaftung für säumige Steuerschulden Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für eine Haftungsinanspruchnahme zu prüfen, ob und inwieweit der Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung die erforderlichen Mittel für die Begleichung der Steuerschulden hätte beiseite legen müssen. Die vorherige Instanz, das zuständige Finanzgericht, hat sich ausführlich mit der Frage nach der „Firmenbestattung“ auseinandergesetzt. Insbesondere hat es die vom FA als typische Indizien einer “Firmenbestattung” angesehenen Umstände der Anteilsübertragung auf einen nicht mehr auffindbaren Übernehmer, der zeitgleichen Geschäftsführerabberufung und der Betriebsübernahme durch einen Dritten unter Umgehung einer geordneten Insolvenz erwogen. Nach Auffassung des FG, welche durch den BFH nicht angegriffen werden kann, “sei durch die gewählte Gestaltung ein weiterer Haftungsschuldner beschert worden und das Haftungssubstrat des lebenden Betriebs erhalten geblieben. Daher sei zumindest zweifelhaft, ob die gewählte Gestaltung dem Beiseiteschaffen von Vermögen der GmbH und damit der Benachteiligung von Gläubigern gedient habe.” Somit ist der BFH an die Auffassung des FG gebunden, wonach hier keine “Firmenbestattung” vorliegt. Im Ergebnis ist die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers (Geschäftsführerhaftung) durch das Finanzamt ein beliebtes Mittel, um gem. §§ 34, 69 AO säumige Steuerschulden beim gesetzlichen Vertreter geltend zu machen. Hierzu muss jedoch eine schuldhafte Verletzung der steuerlichen Pflichten vorliegen. Sollten Sie ebenfalls von einer solchen Inanspruchnahme bedroht sein, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Spezialkompetenz im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht zur Seite und helfen Ihnen, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren.

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