Ab dem 01. Januar 2015 ist für die Ortsbestimmung im Hinblick auf Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU an private Kunden der Sitz des Kunden maßgeblich. Das bedeutet, dass diese Dienstleistungen grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind neben Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen insbesondere auch Anbieter von elektronischen Leistungen wie z.B. Online-Texte, Bildmaterial, Apps, Datenbanken, Online-Software, etc., die von Deutschland aus an Privatkunden in andere EU-Länder verkauft werden. Demnach sind diese Dienstleistungen von der neuen Besteuerungsform MOSS betroffen. Damit sich nicht jeder online-Anbieter in dem Land, in dem er die Umsätze tätigt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, um die dort geltende Umsatzsteuer abführen zu müssen, wurde beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Vereinfachungsregel = MOSS-Verfahren eingeführt. Wenn Sie sich für dieses Verfahren beim BZSt registrieren lassen (ist bereits ab dem 01. Oktober 2014 möglich), können über dieses Portal vierteljährlich die Anträge für die Umsatzsteuern in den anderen EU-Ländern gestellt werden, ohne dass Sie sich in den anderen EU-Ländern registrieren lassen müssen und ohne dass Sie dort Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Damit werden die Umsatzsteuern für die anderen Länder also beim BZSt erklärt und insgesamt in einer Summe an dieses abgeführt. Nach Registrierung ist es also möglich, über dieses BZSt-Online-Portal Umsatzsteuererklärungen zu übermitteln und zu berichtigen, Registrierungsdaten zu ändern oder bei Bedarf wieder eine Abmeldung vom Verfahren vorzunehmen.

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