Bei Mitarbeitern in den Diensten der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Botschafter), Außendienstmitarbeitern, Mitarbeitern bei Ausleihungen etc. ist es durchaus üblich, mehrere Tage/Wochen/Monate an dem Ort ihrer ausländischen Arbeitsstätte tätig zu sein. In diesen Fällen stellt meist der Arbeitgeber eine Unterkunft für seine Mitarbeiter zur Verfügung. Dabei kann es der Fall sein, dass die Mitarbeiter jedoch Teile der Unterkunftskosten selbst übernehmen müssen oder gar vollständig für eine eigene Unterkunft aufkommen müssen. Wie die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn die Arbeitsstätte im Ausland ist, wird nachfolgend anhand eines aktuellen BFH-Urteils dargelegt.

Hintergrund: Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Als Werbungskosten sind grundsätzlich alle Aufwendungen anzuerkennen, welche mit einer beruflich begründeten zweiten Unterkunft (à neben einer privaten Wohnung) im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige durch die Unterkunft auch finanziell belastet sein (keine vollständige Erstattung/Gestellung durch den Arbeitgeber). Für Unterkünfte im Zuge der doppelten Haushaltsführung im Inland können seit dem Veranlagungszeitraum 2014 aber maximal Aufwendungen (einschließlich Nebenkosten) bis zu 1.000 EUR im Monat geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung können jeweils für eine Familienheimfahrt (Zuhause – 1. Tätigkeitsstätte – Zuhause) pro Woche angesetzt werden, selbst wenn der Steuerpflichtige häufiger zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte pendelt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 EStG). Es können dabei für jeden vollen Kilometer Fahrtstrecke (Hin- und Rückweg) 0,30 EUR angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG).

Streitfall: Botschafter im Ausland mit doppelter Haushaltsführung

Die Kläger sind im Streitjahr als Eheleute zusammenveranlagt. Der Kläger arbeitet im Streitjahr als Botschafter für die Bundesrepublik Deutschland zunächst in der Republik A und dann in der Republik B. Während seiner Dienstzeit wurde ihm in beiden Tätigkeitsstaaten eine Wohnung (in A: 249,22 qm und in B: 185,62 qm) zur Verfügung gestellt. Dabei wurde dem Steuerpflichtigen aber vom Gehalt eine sogenannte Dienstwohnungsvergütung eingehalten. Dementsprechend machte der Steuerpflichtige die einbehaltenen Aufwendungen für die ausländischen Unterkünfte in seiner Steuererklärung als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berief sich entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen auf die sozialrechtlichen Mindeststandards von 60 qm für inländische Wohnungen bei einer doppelten Haushaltsführung und gewährte ein Abzug der Werbungskosten also nur anteilig für 60 qm.

BFH-Urteil: Aufwendungen doppelte Haushaltsführung im Ausland voll anzuerkennen

Der BFH stimmte in seinem Urteil dem Steuerpflichtigen zu. Die Entscheidung wurde dabei durch den BFH folgendermaßen begründet, eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung auf sozialrechtlichen Gründen für ein Mindeststandard von 60 qm bei inländischen Wohnungen gilt, ist anerkannt. Diese Typisierung lässt sich aber nicht auf ausländische Wohnungsstandards übertragen, sondern es muss eine Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten des Landes erfolgen. Weitergehend können von inländischen Behörden auch keine zuverlässigen Durchschnittsmieten für ausländische Mindeststandards an Wohnung ermittelt werden, sodass der tatsächliche Werbungskostenabzug (notwendige Unterkunftskosten) bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sogar einzelfallabhängig ist. Die einbehaltenen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Ausland sind in diesem Fall somit für die steuerpflichtigen Einkünfte in voller Höhe anzuerkennen.

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