Streitfall

Die Klägerin betreibt ein Altersheim. In diesem wurde den Bewohnern neben der Verpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen auch ein Speisesaal auf der jeweiligen Station zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus betrieb das Altersheim in den Streitjahren eine Cafeteria für Heimbewohner und Angehörige/Besucher dieser. Zur Auswahl standen dabei Kaffee- und Kaltgetränke, selbstgebackene Kuchen etc. Nach Ansicht des Finanzamtes sind die Umsätze mit dem Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. Das Altersheim berief sich dabei auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz. Demnach sind Umsätze der Steuer freizustellen, wenn diese eng mit der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen verbunden sind.  

BFH-Urteil: Keine Umsatzsteuerbefreiung

Der BFH entschied entgegen der Klägerin, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria sehr wohl der Umsatzsteuer unterliegen. Der BFH begründete seine Entscheidung mit der eng im Zusammenhang zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr.16 Umsatzsteuergesetz stehenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyStRL) der EU. Gemäß § 134 Buchstabe a MwStSystRL sind Lieferungen und Dienstleistungen von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn Sie für die Erbringung der Pflegeleistung nicht unerlässlich sind. Da die Cafeteria in diesem Fall zusätzlich zur regulären Verpflegung der Heimbewohner betrieben wurde, kann diese nicht als unerlässlich angesehen werden. Die erzielten Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer.

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