Häufig kommt die Frage auf, ob die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nun als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig sind. Hierzu klären wir im nachfolgenden Text auf.
Grundlagen: Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten im Grundsatz voll abziehbaren Aus- und Fortbildungskosten und den lediglich begrenzt mit Höchstbeträgen (6000 EUR) als Sonderausgaben abziehbaren Kosten für die Erstausbildung. Unter einer Erstausbildung versteht die Finanzverwaltung dabei die erste Lehre/Berufsausbildung oder das erste Studium zum Erlernen der Kenntnisse für die spätere Tätigkeit. Eine Erstausbildung unterliegt außerdem dem Kriterium, dass sie mindestens 12 Monate andauert und mit einer Abschlussprüfung beendet wird. Wurde eine solche Ausbildung (z. B. schulische Berufsausbildung oder Bachelor) mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bereits abgeschlossen, können die Ausbildungskosten im Zuge einer weiterführenden Ausbildung (z.B. Master) oder einer anderen Ausbildung bzw. Studium als Werbungskosten qualifiziert werden. Bei einer Unterbrechung oder eines Wechsels vom Studiengang ohne vorherigen Abschluss handelt es sich allerdings nicht um ein abgeschlossenes Erststudium. Als Ausnahme ist dabei zu vermerken, wenn sich der Steuerpflichtige in einer Ausbildung/Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses bewegt (Ausbildung Elektriker/Duales Studium) und dabei Lohn erhält. In diesem Fall können die Ausbildungskosten bereits in einer Erstausbildung/Erststudium als Werbungskosten qualifiziert werden, da sie mit den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Warum die Qualifizierung der Ausbildungskosten als Werbungskosten vorteilhaft ist, lässt sich damit erklären, dass Sonderausgaben grundsätzlich nur abzugsfähig sind, wenn auch Einkünfte des Steuerpflichtigen vorliegen. Wohingegen Werbungskosten auch bei geringer oder keiner Einkunftserzielung abgezogen werden dürfen, solange sie mit dem später ausgeübten Beruf in einem Zusammenhang stehen. Weiterhin kann durch die Qualifizierung der Ausbildungskosten als Werbungskosten ein Verlustvortrag möglich sein, wenn die Ausgaben der Ausbildung die vorliegenden Einnahmen in diesem Kalenderjahr übersteigen. Werden dann später im Berufsleben wieder höhere Einkünfte erzielt, können diese Verlustvorträge verrechnet werden. Weiterhin existiert für den Ausbildungskostenabzug im Sinne der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine Höchstgrenze von 6.000 EUR pro Kalenderjahr.
Abzugsfähige Kosten
Grundsätzlich können folgende Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen in der Einkommenssteuerklärung angesetzt werden:
- Gezahlte Zinsen für Bildungsdarlehen (z.B. BAföG)
- Studiengebühren sowie Semesterbeiträge etc.
- Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Computer, Schreibtisch, Schreibtischstuhl etc.)
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder Universität
- Bewerbungskosten f. Studienplatz, Auslandssemester etc.
- Umzugskosten