Nach einem aktuellen BFH-Urteil vom 02.12.2015 dürfen Währungsverluste  aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen steuerpflichtigen Gewerbeertrag der deutschen Personengesellschaft mindern, wenn diese (als Oberpersonengesellschaft) an der ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist.

Sachverhalt:

Eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) hielt ca. 25 Prozent der Anteile an einer US-amerikanischen (Limited partnership) Personengesellschaft, die liquidiert wurde. Wegen der Kursveränderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ergab sich bei der KG ein Währungsverlust von ca. Mio. EUR 1. Diesen Verlust wollte die inländische KG in ihrer Gewerbesteuererklärung geltend machen und damit den Gewerbeertrag (also steuerwirksam) mindern.

Entscheidung:

Der BFH schließt sich der Auffassung der Finanzamtes und der anschließenden Entscheidung des Finanzgerichtes an. Aus seiner Sicht ist entscheidend. dass der Gewerbesteuer lediglich die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Fakt ist, dass jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin ist. Daher sieht das Gewerbesteuergesetz bei doppelstöckigen Personengesellschaften vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen.

Siehe auch Pressemitteilung des BFH vom 13. April 2016

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