Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, Entfernungspauschale bei VuV

Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?

Hintergrund:
Fahrtkosten zum Mietobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den gefahrenen Kilometern und 0,30 Cent pro Kilometer abziehbar.

Aktuelle Rechtsprechung des BFH:
Der BFH hat mit aktuellem Urteil vom 01.12.2015 entschieden (AZ IX R 18/15), dass der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung allerdings auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.

Das bedeutet, dass die Vermieter, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietung außerhalb ihrer Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet haben, die Kosten für die Fahren nur als Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale (das heißt, mit der einfachen Fahrt, nicht pro gefahrenem Kilometer) gelten machen dürfen.

Laut BFH ist von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt stets auszugehen, wenn sich dort im Wege der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der qualitative und quantitative Mittelpunkt der gesamten, auf dieses Objekt bezogenen- und auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen, befindet.

Im vorliegenden Fall ging man von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte aus, weil die regelmäß0igen Fahrten 165 Mal zum einen und 215 Mal zu einem anderen Objekt dafür sprachen. Zudem wurden umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Objekt vorgenommen.

Praxishinweis:
In den meisten Fällen werden die Vermietungsobjekte vom Steuerpflichtigen nicht täglich, sondern in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen bei Mieterwechseln, zur Ablesung von Zählerständen oder Treffen mit Handwerkern aufgesucht.
Außerdem ist für die „normale“ Vermietungstätigkeit kein gesondertes Büro erforderlich. Daher ist in den Fällen auch nicht von einem Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit auszugehen und die Fahrtkosten können mit 0,30 Cent pro gefahrenem Kilometer- wie bisher- geltend gemacht werden.

s. auch veröffentlichte Pressemitteilung des BFH vom 20.04.2016

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