steffen_partner-gwst-hinzurechnungDie Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht in ständiger Spruchpraxis bei der Gewerbesteuer von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Diese Einschätzung des BVerfG hatte das Finanzgericht (FG) in Hamburg in Zweifel gezogen. Dieses hatte als Begründung u.a. die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer (Zinsentgelte) angeführt. Das FG sah hierbei einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG steht derzeit noch aus. Mit Beschluss vom 16.10.2012 (AZ I B 128/12) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell in einem Streitfall zu Ungunsten einer GmbH. Diese betrieb ein Hotel, woraus Verluste erwirtschaftet wurden und nur durch die Hinzurechnung der Schuldentgelte, Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren kam es zu einem Gewinn von Mio. EUR 9,6. Daraus resultierte ein beachtlicher Gewerbesteuermessbetrag von TEUR 62. Der Beschluss des BVerfG bleibt noch offen, da dieser durch die Entscheidung des BFH nicht vorweggenommen wird, sondern lediglich ein Indiz für eine negative Entscheidung für die Steuerpflichtigen sein könnte. Lesen Sie hierzu ein aktuelles Gutachten  

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!