Der Gesetzgeber bestätigt nun das langjährige und bis 2011 vom BFH grundsätzlich erteilte Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals. Mit Urteil vom 05.11.2013, VIII R 22/12 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Im Rahmen dieses Urteils hat der BFH auch noch einmal eindeutig bestätigt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Anwendung erfolgt für alle Veranlagungszeiträume ab 2004. Der BFH ist der Auffassung, dass diese Regelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstößt.

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