Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Abzug der Betriebsausgaben zu (H 18.2 EStH). Die Pauschale kann dabei ohne den Nachweis von Belegen abgezogen werden.

Für folgende freiberufliche Tätigkeiten ist eine Betriebsausgabenpauschale abzugsfähig:

  1. hauptberufliche, schriftstellerische und journalistische Tätigkeiten
  2. wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten
  3. nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit
  4. selbstständige Hebammen und Tagesmütter.

Höhe der Betriebsausgabenpauschale im VZ 2023

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurde die Höhe der Betriebsausgabenpauschale für einen Teil dieser Tätigkeiten nach oben angepasst (BMF-Schreiben vom 06.04.2023). Daher sind für 2023 folgende Werte zu berücksichtigen:

  1. bei hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit ist ein Abzug bis zu 30 % der Betriebseinnahmen möglich, maximal jedoch 3.600 EUR im Jahr (bis 2022: 2.455 EUR)
  2. bei selbstständiger wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, lehrender oder prüfender Nebentätigkeit ist ein Abzug bis zu 25 % der Betriebseinnahmen möglich, maximal jedoch 900 EUR im Jahr (bis 2022: 614 EUR)
  3. bei selbstständigen Hebammen ist ein Abzug auf bis zu 25 % der Betriebseinnahmen möglich, maximal jedoch 1.535 EUR im Jahr
  4. bei selbständigen Tagesmuttern, die ein Kind in Vollzeit (40 Std/Woche) betreuen, können pro Monat und Kind 300 EUR angesetzt werden. 

Hinweis: Anstelle der Pauschalen können auch höhere tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn diese mit Belegen nachgewiesen wurden. Außerdem wichtig zu beachten ist, dass für pauschal angesetzte Betriebsausgaben kein Vorsteuerabzug möglich ist.

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