Welche steuerlichen Folgen durch das Aufschieben des Rentenbeginns erwartet werden können, wird im Folgenden insbesondere mit Augenmerk auf den steuerfreien Anteil, anhand eines Streitfalls vor dem BFH dargelegt.

Streitfall

Der Kläger ist Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes und vollendete im Oktober 2009 sein 65. Lebensjahr. Dadurch bestand für ihn grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Abzüge in die Rente einzutreten. Der Kläger beantragte jedoch, dass die Rentenzahlungen um drei Jahre hinausgeschoben werden, um seinen Rentenanspruch weiter aufzuwerten. Nach schlussendlichem Renteneintritt im Veranlagungsjahr 2012 wurden seine Rentenbezüge nun aber in der Höhe von 64 % der Besteuerung unterworfen anstatt dem im Jahr 2009 vorliegenden Besteuerungsanteil von 58 %. Nach Auffassung des Klägers ist der steuerfreie Anteil jedoch für das ursprüngliche Jahr des Rentenanspruchs maßgeblich.

Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente

Der Besteuerungsanteil bzw. der steuerfreie Anteil der Rente richtet sich nach der Tabelle in §22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG. Dabei ist das Jahr des Rentenbeginns entscheidend für den entsprechenden Besteuerungsanteil. Der steuerfreie Teil der Rente entspricht dann der Differenz zwischen dem vollen Jahresbetrag der Rentenbezüge und dem der Besteuerung unterliegendem Anteil. Diese Ermittlung wird dabei in dem Jahr, welches auf den Rentenbeginn folgt, vorgenommen (§ 22 Nr.1 S.4f. a) aa) EStG).

Urteil BFH: Streitfall – Aufgeschobener Rentenbeginn

Der BFH entschied, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rente der tatsächliche Rentenbeginn maßgeblich sei. Dementsprechend ist dies in den Fällen der aufgeschobenen Altersrente zu beachten. Denn wenn der Renteneintritt aufgeschoben wird, so verringert sich auch der steuerfreie Teil der Rentenbezüge. Grund dafür ist, dass der Besteuerungsanteil der Rente bis 2040 kontinuierlich ansteigt, sodass die von da an bezogene Rente der vollen Besteuerung unterliegt.

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