Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Begünstigungszeitraum für die Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35b EStG mit dem Entstehen der Erbschaftsteuer beginnt, üblicherweise mit dem Tod des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßigung nur für Einkünfte gewährt wird, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegen.
Im behandelten Fall hatte der Kläger als Alleinerbe zwei Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft geerbt. Aufgrund einer langwierigen Erbenermittlung wurde der Erbschein sechs Jahre später ausgestellt und die Erbschaftssteuer festgesetzt. Zu Beginn des siebten Jahres veräußerte der Kläger die KG-Beteiligungen und machte diesbezüglich die Steuerermäßigung nach §35b EStG in seiner Einkommenssteuererklärung geltend.
Das Finanzgericht und später der Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab und begründeten dies damit, dass der Beginn des Begünstigungszeitraums auf den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens der Erbschaftsteuer zurückzuführen ist. Dies ist hier der Todestag des Verstorbenen. Da dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach §35b EStG nicht zu gewähren. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung der Erbschaftssteuer kommt es nicht an. Zudem wurde die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren als verfassungsrechtlich angesehen und es wird in Kauf genommen, dass eine Doppelbesteuerung nicht in jedem Fall vermieden werden kann.