Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Immobiliengesellschaften die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung auf Antrag in Anspruch nehmen können.

Die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung ist für Unternehmen, die ausschließlich neben eigenem Grundbesitz auch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und deren Tätigkeit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensvewaltung hinausgeht. Der Gewerbeertrag kann bei diesen Unternehmen auf Antrag um den Teil gekürzt werden, der sich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Im Streitfall handelt es sich bei der Klägerin um eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, an der eine natürliche Person und eine Gesellschaft beteiligt waren. In den Streitjahren überließ die Immobilienverwaltungsgesellschaft der beteiligten Gesellschaft eine Teilfläche der von ihr gehaltenen Grundstücke. Der Betriebsprüfer ging in dem vorliegenden Fall von einer Betriebsaufspaltung aus und schlussfolgerte, dass somit die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung nicht vorliegen. Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Zweck von Anfang an auf die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet und nicht auf eine Vermögensverwaltung. Allerdings liegt eine Betriebsaufspaltung erst vor, wenn die Kapitalgesellschaft als Besitzgesellschaft zu mehr als 50% unmittelbar an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Dies lag in dem vorliegenden Streitfall nicht vor.

Eine originäre gewerbliche Tätigkeit ergibt sich in diesem Streitfall auch nicht aus einer umgekehrten Betriebsaufspaltung. Anders als bei einer gewöhnlichen Betriebsaufspaltung wird die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht. Das Durchgriffsverbot besagt, dass für die Besteuerung der Besitzgesellschaft nicht auf die Verhältnisse ihres Gesellschafters abgestellt werden kann. Aufgrund dessen ist keine originäre gewerbliche Tätigkeit abzuleiten und die erweiterte Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist hier nicht ausgeschlossen.

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