Seit vielen Monaten wird in den Medien über die strafbefreiende Selbstanzeige berichtet. Auch durch einige prominente Fälle der Steuerhinterziehung gibt es ein großes Interesse an diesem Instrument. Für den Fiskus ist die Steuerhinterziehung seit jeher kein Kavaliersdelikt und auch die Rechtsprechung hat seit vielen Jahren daran mitgewirkt, dass die Steuerhinterziehung massiv bestraft wird, weshalb der strafbefreienden Selbstanzeige eine immer größer werdende Bedeutung zugekommen ist. Die Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) ist eine im Deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Hierbei sind jedoch zahlreiche Punkte zu beachten, bei denen wir Ihnen natürlich gerne behilflich sind.

Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige
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Auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 09.05.2014 haben die Finanzminister der Länder einige Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Die Abschaffung der Selbstanzeige ist wohl vom Tisch, so dass sie dem Grundsatz nach erhalten bleibt. Berichtigungspflicht wird verlängert. Bisher war es so, dass sich die Berichtigungspflicht, also der Zeitraum, in dem die Steuern nacherklärt werden müssen, in einem leichten Fall der Steuerhinterziehung lediglich für 5 Jahre nacherklärt werden mussten. Erst ab einem Hinterziehungsvolumen von € 50.000,00, also einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, musste ein Zeitraum von 10 Jahren mit der Selbstanzeige erfasst werden. Dies soll nach den Vorstellungen der Finanzminister nunmehr vereinheitlicht werden, so dass in allen Fällen der Steuerhinterziehung die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt wird. Der Steuerpflichtige, der mit der Selbstanzeige „reinen Tisch“ machen möchte, muss also für die vergangenen 10 Jahre die Steuern nacherklären und für diesen Zeitraum die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Strafzuschlag Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung verhielt es sich so, dass ab einem Hinterziehungsvolumen von € 50.000,00 ein Strafzuschlag von 5% des Hinterziehungsbetrages durch den Steuerpflichtigen zu entrichten war. Dieser Strafzuschlag wurde neben der normalen Verzinsung von 6% pro Jahr erhoben. Die Finanzminister haben sich nunmehr darauf geeinigt, dass in der Zukunft lediglich bis zu einer Hinterziehungssumme von € 25.000,00 vom Strafzuschlag abgesehen wird. Ab einer Summe von € 25.000,00 soll es zu einer deutlichen Erhöhung des Strafzuschlages kommen. Dieser ist wie folgt gestaffelt: Hinterziehungsbetrag über € 25.000,00 bis € 100.000,00: 10% Strafzuschlag Hinterziehungsbetrag über € 100.000,00 bis € 1 Mio.: 15% Strafzuschlag Hinterziehungsbetrag über € 1 Mio.: 20% Strafzuschlag
Johannes Rudolph, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Macht sich für Sie Gedanken über die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige: Johannes Rudolph, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht © Steffen & Partner Gruppe
Klarstellung der Ausschlussgründe Auch nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen gab es Ausschlussgründe, die dazu führten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Danach war es so, dass wenn vor Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der steuerlichen Angaben

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder
  • dem Täter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde oder
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  • eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste,

die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr möglich war. Nunmehr soll auch klargestellt werden, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine solche Sperrwirkung auslöst. Ausländische Kapitalerträge Die Finanzministerkonferenz hat außerdem angeregt, eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen einzuführen, die allerdings zeitlich befristet sein soll. Die konkrete rechtliche Umsetzung soll allerdings erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, so dass hierüber derzeit keine weiteren Details bekannt wurden. Im Ergebnis würde dies jedenfalls bedeuten, dass Steuern auf nicht erklärte ausländische (Kapital-) Einkünfte wegen der geplanten Anlaufhemmung zunächst einmal nicht verjähren. Fazit Um auf die Überschrift dieses Artikels zurückzukommen, bleibt festzuhalten, dass die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr zeitnah ein Gesetzesvorschlag erarbeitet werden wird, da der Bundesminister der Finanzen die Eckpunkte dieser Verschärfung unterstützt. Nach den Plänen der Finanzminister soll das Gesetz bereits zum 01.01.2015 in Kraft treten.

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