Zusätzlich zum Kinderfreibetrag sollen Eltern unterstützt werden, wenn sie für die auswärtige Unterbringung des Kindes im Zuge der Berufsausbildung aufkommen. Aus diesem Grund gewährt der Fiskus einen Freibetrag gemäß § 33a Abs.2 EStG, welcher die jährlich anfallenden Kosten der Eltern decken soll.
Voraussetzungen für Ausbildungsfreibetrag
Damit es zu einem Abzug des Freibetrages kommen kann sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Bei dem Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EstG
- Kind ist volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Kind befindet sich in einer Berufsausbildung (Ausbildung, Studium etc.)
- Kind ist auswärtig untergebracht
Ob es sich um ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld gemäß dem § 32 EstG handelt, ist individuell zu prüfen. Grundlegend gilt für das Kind aber die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Als Definition für die Berufsausbildung kann die Wortwahl des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EstG „für einen Beruf ausgebildet“ genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Erwerb von praktischen und theoretischen Fähigkeiten zur späteren Berufsausübung erfolgen soll. Abschluss der Berufsausbildung, stellt eine schriftliche u. gegebenenfalls mündliche Überprüfung der angeeigneten Fähigkeiten dar.
Des Weiteren muss das Kind auswärtig untergebracht sein. Es sollte also eine räumliche Trennung zwischen den beiden Elternteilen und dem Kind stattgefunden haben, sodass eine selbständige freie Entfaltung des Kindes möglich ist. Ebenfalls gestattet ist aber die Nutzung einer Wohngemeinschaft oder eines Studentenwohnheims. Wichtig zu beachten ist dabei, dass sich das Kind eigenständig um die Verpflegung kümmert und dies nicht im Haushalt der Eltern erfolgt. Die auswärtige Unterbringung des Kindes sollte außerdem auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein (z.B. Studiensemester, Ausbildungsjahr).
Berechnung des Ausbildungsfreibetrages
Bei Erfüllung der genannten Vorrausetzungen wird unterstellt, dass den Eltern Kosten für die Berufsausbildung ihres Kindes entstanden sind. Deshalb wird zum Ausgleich der jährliche Freibetrag von 924 € gewährt. Dieser wird mit den außergewöhnlichen Belastungen zusammen bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dabei gilt es zu beachten, dass ein Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nur möglich ist, wenn der Betrag die zumutbaren Belastungen gemäß § 33 Abs. 3 EstG überschritten werden. Weiterhin wird der Ausbildungsfreibetrag um die Monate gekürzt in denen nicht die Anforderungen des § 33a Abs. 2 EstG erfüllt wurden.
Beispiel:
Das Kind J (geboren am 12.06.2002) hat im Juli 2020 seine Allgemeine Hochschulreife im Heimatort Borken abgeschlossen. Ab Oktober möchte J ein Studium in der Betriebswirtschaftslehre an der Uni in Münster beginnen. Dafür bezieht J am 01.09.2020 ein Studentenwohnheim in Münster. Vor Ort Kocht J meist selbst oder isst in der Mensa.
Im VZ 2020 ist das Kind J bis zum Ablauf des 11.06.2020 als minderjähriges Kind gemäß § 32 Abs. 3 EstG anzusehen, da es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von Juli bis Oktober befindet sich J zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Gymnasium u. Studium), wobei die Übergangszeit aber nicht länger als vier Monate andauert. Somit zählt J weiterhin als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EstG. Ab Oktober 2020 befindet sich J in seinem Studium bzw. der laufenden Berufsausbildung und fällt damit unter den § 32 Abs. 4 Nr.2a EstG. Folglich können die Eltern des J für das gesamte Jahr Kindergeld beziehen nach § 32 Abs. 6 EstG.
VZ 2020: (2586 €+ 1320 €) * 2 = 7.812 €
Mit Beginn der Unterbringung des J in einem Studentenwohnheim in Münster sind die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 EstG erfüllt. Die Monate ohne Erfüllung des § 33a Abs. 2 EstG werden anteilig abgezogen:
Studentenwohnung ab 01.09.2020:
924 € * 4/12 = 308 €
Der Betrag von 308 € kann dann zusammen mit den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, sofern die zumutbare Belastung nach § 33 Abs.3 überschritten werden.