Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10) können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein und damit müssen diese als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Früher wurden diese Kosten nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 20.12.2011) reagiert und will damit das aktuelle BFH Urteil nicht auf alle anderen Fälle anwenden. Hierzu sind derzeit zwei neue Verfahren beim BFH anhängig und es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine neue Rechtsauffassung noch einmal überdenkt oder diese erneut bestätigt. Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung anerkannt Nun hat auch das Finanzgericht Düsseldorf mit aktuellem Urteil vom 20.02.2013, 15 K 2052/12 Zivilprozesskosten unabhängig von deren Gegenstand als außergewöhnliche Belastung beurteilt. Im Streitfall ging es um angefallene Rechtsanwaltskosten von ca. 16.000,– EUR, die aufgrund eines zivilgerichtlichen Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wurden. Insgesamt ging es um Schadenersatz in Höhe von 275 TEUR; ein Vergleich wurde erzielt. Der Steuerpflichtige hatte die Rechtsanwaltskosten in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt, das Finanzamt wollte diese nicht anerkennen, da diese nicht zwangsläufig entstanden seien. Der Steuerpflichtige klagte gegen das Finanzamt – und bekam vom FG Düsseldorf Recht. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, eine Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Anwalts- und Gerichtskosten bei Ehescheidung steuerlich ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe absetzbar Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.02.2013 (Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 09.04.2013) sind im Rahmen einer Ehescheidung angefallene Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzbar. Im vorliegenden Streitfall wollte das Finanzamt die im Scheidungsverfahren angefallenen Gesamtkosten i.H.v. 8.195,– EUR für Gericht und Anwalt nur zum Teil zum Abzug zulassen. Es erkannte lediglich die Kosten an, die auf die Ehescheidung und den Zugewinnausgleich entfielen; die Kosten, die die Regelung des Unterhalts betrafen, wollte das Finanzamt nicht zum Abzug zulassen. Das Gericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen: Da eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann und im Gerichtsverfahren auch regelmäßig die Regelungen zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und zum Unterhalt getroffen werden müssen, könnten sich die Ehepartner den damit zusammenhängenden Kosten nicht entziehen. Auch stellt sich das FG Düsseldorf mit dieser Entscheidung gegen den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, in dem diese den vollständigen Abzug von Zivilprozesskosten nicht zulässt (s.o.). Das FG hat übrigens die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, obwohl der BFH noch mit Urteil vom 12.05.2011 entschieden hatte, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und damit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind (AZ VI R 42/10). Allerdings hatte der BFH früher (Urteil vom 30.05.2005, AZ III R 36/03) einmal entschieden, dass es sich bei den Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt. Somit hält das FG Düsseldorf die Frage der Abzugsfähigkeit insgesamt höchstrichterlich für klärungsbedürftig. Auch wir sind gespannt.

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