Der Vermittlungsausschuss berät am 08.09.2016 über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags (BR-Drs. 344/16) und die Kritikpunkte der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 344/1/16) zum Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) für Verschonungen von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz.
Das IDW nimmt in seiner Eingabe an den Vermittlungsausschuss zu einigen ausgewählten Punkten kritisch Stellung. Hierbei geht es um die Beibehaltung der Begünstigung für Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften analog, um die Gefahr der Wiederbelebung der “Cash-GmbH”, die nach Ansicht des IDW nicht besteht, sowie um die Änderungen beim vereinfachten Ertragswertverfahren zur Beseitigung der Überbewertung. Darüber hinaus setzt sich das IDW dafür ein, dass die Neuregelungen des ErbStG nicht rückwirkend zum 01.07.2016, sondern mit Wirkung für die Zukunft eingeführt werden.
Das Schreiben des IDW lesen Sie hier IDW nimmt Stellung zur Erbschaftsteuer
Die wesentlichen Kritikpunkte des IDW sind dabei folgende:
– Gewährung der Optionsverschonung soll nicht an die Voraussetzung von maximal 10% Verwaltungsvermögen geknüpft werden.
– Für gewerblich geprägte Personengesellschaften (und analog Kapitalgesellschaften) sollen die Begünstigungen beibehalten werden.
– Die vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile sollen auf den bei Übertragungen realen, also nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewerteten, vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen gedeckelt werden.
– Unbegründet sei die Kritik der Ausschüsse des Bundesrats am Finanzmitteltest (einschließlich der Unschädlichkeitsgrenze von 15%, der Vorab-Prüfung der Grenze von 90% für schädliches Verwaltungsvermögen sowie der 10%-Grenze für unschädliches Verwaltungsvermögen), da diese nicht zu einer Wiederbelebung der sogenannten “Cash-GmbH” führten.
– Deutlich gesenkt werden müsse der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens, damit die aus Sicht des IDW “realitätsferne” Überbewertung von Betriebsvermögen beseitigt würde. Der aus Sicht des IDW zu hohe Kapitalisierungsfaktor würde zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
– Die Neuregelungen des Erbschaftsteuergesetzes sollten mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden sein, nicht rückwirkend zum 01.07.2016. Falls dieses nicht realisierbar sei, müsse zumindest eine antragsgebundene Option zwischen altem und neuem Recht für den Zeitraum 01.07.2016 bis zur Verkündung des neuen Rechts vorgesehen werden.
Quelle: IDW-online