Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur steuerlich ansetzbar, wenn der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Hobbyraum oder Gästezimmer scheiden somit als begünstigtes Arbeitszimmer aus.

Immer öfter spielt auch in Deutschlands Arbeitswelt das „Homeoffice“ eine Rolle. Nicht immer ist allerdings Platz für einen kompletten Büroraum im eigenen Haushalt. Oft muss also eine Ecke beispielsweise im Wohnzimmer herhalten. Steuerlich begünstigt sind diese Arbeitsecken aber nicht.

Der BFH hat sich ein weiteres Mal klar dazu geäußert. Demnach sind Kosten für gemischt genutzte Räume steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich gilt:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur steuerlich ansetzbar, wenn der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Hobbyraum oder Gästezimmer scheiden somit als begünstigtes Arbeitszimmer aus. „Das häusliche Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum, voraus dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“ heißt es hierzu vom BFH.
Zudem setzt ein begünstigtes häusliches Arbeitszimmer voraus, dass dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Bsp. Lehrer). Sofern Kosten angesetzt werden können, greift die Obergrenze i.H.v. EUR 1.250 pro Jahr.
Hinweis: Kann nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen / beruflichen Tätigkeit bildet, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhesteuerlich begünstigt!

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