Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht, wenn Handwerkerleistung in externer Werkstatt durchgeführt wird... Das hat jetzt auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.07.2016 entschieden (6.7.16, 1 K 1252/16).

Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht, wenn Handwerkerleistung in externer Werkstatt durchgeführt wird…

Das hat jetzt auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.07.2016 entschieden (6.7.16, 1 K 1252/16).

Im Streitfall ging es um die Erneuerung von Polsterung und Bezug einer Sitzgruppe. Die Möbelstücke wurden vom Raumausstatter abgeholt und in seiner Werkstatt restauriert. Für die entstandenen Kosten (ca. EUR 2.600) beantragten die klagenden Eheleute die Steuerermäßigung i.S.d. § 35a (3) EStG. Der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung widersprach das Finanzamt allerdings mit der Begründung, dass das Gesetz voraussetzte, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Dem entsprach das Finanzgericht nun. Nach Auffassung des Gerichts werde eine Handwerkerleistung nur dann im Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet wird. Für den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ist auch eine nahe gelegene Werkstatt (im Streitfall etwa 4 km Entfernung) schädlich.

Wann eine Leistung begünstigt ist hängt also u.a. klar davon ab wo sie tatsächlich erbracht wird. So ist z.B. auch die Haustierbetreuung nur begünstigt, wenn diese im eigenen Haushalt erfolgt. Da mit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor allem die Schwarzarbeit bekämpft werden soll, nimmt der Gesetzgeber solche Ergebnisse bewusst in Kauf.

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