Diskriminierung / Streit
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2014 (BAG 6 AZR 636/13) entschieden, dass eine Staffelung der Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB keine mittelbare Altersdiskriminierung darstellt.

Staffelung der Kündigungsfristen keine Altersdiskriminierung

Gemäß § 622 Absatz 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese verlängert sich gemäß § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen, längstens auf bis zu 7 Monate zum Monatsende. Die Klägerin war als Aushilfe seit Juli 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich verlängerten Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31.01.2012. Die Klägerin wehrte sich nicht gegen die Wirksamkeit der Kündigung, sondern machte geltend, dass die Staffelung der Kündigungsfristen eine Altersdiskriminierung darstellen würde, so dass die in § 622 Absatz 2 Satz 1 Nr.7 geregelte längste Kündigungsfrist von sieben Monaten für alle Arbeitnehmer gelten müsse, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Dazu führt sie aus, dass die Staffelung der Kündigungsfristen ältere Arbeitnehmer begünstige, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer typischerweise älter seien. Dies bedeutet also eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer.

Verlängerung der Kündigungsfristen verfolgt rechtmäßiges Ziel

Das Bundesarbeitsgericht führt zwar aus, dass die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führe, dass jedoch mit der Verlängerung der Kündigungsfristen das rechtmäßige Ziel verfolgt werde, längerbeschäftigten und damit betriebstreuen, naturgemäß älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Aufgrund dessen sei die Verlängerung angemessen und erforderlich und somit scheidet eine Altersdiskriminierung aus.

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